Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern und ihren Teilen durch Bremsen-Eder-Werkstätten („Bremsen-Eder AGBs“)
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und bilden einen untrennbaren Bestandteil der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossenen Instandsetzungsverträge. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
1.3 Instandsetzungsverträge beinhalten insbesondere die Instandsetzung von LKWs, Bussen, Anhängern, Aggregaten und deren Teile („Instandsetzungsgegenstände“) sowie den Verkauf von Ersatzteilen.
2. Begründung eines Vertragsverhältnisses
2.1 Instandsetzungsverträge kommen durch Unterfertigung eines „WerkstattAuftrages“ durch den Auftraggeber zu Stande. Bei mündlicher, telefonischer und fernschriftlicher (Telefax oder EMail) Auftragserteilung wird dem Auftraggeber ein „WerkstattAuftrag“ per Telefax übermittelt. In diesem Fall kommt der Instandsetzungsvertrag gemäß übermitteltem „WerkstattAuftrag“ mit dessen Übermittlung zustande, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht unverzüglich, spätestens aber binnen 24 Stunden schriftlich. Dies gilt auch für mündliche, telefonische und fernschriftliche Änderungen des ursprünglichen Auftrages. Allfällige Unklarheiten einer mündlichen, telefonischen und fernschriftlichen Auftragserteilung gehen jedenfalls zu Lasten des Auftraggebers.
2.2 Bei erstmaliger Auftragserteilung hat der Auftraggeber den „WerkstattAuftrag“ sowie die „BremsenEder AGBs“ firmenmäßig zu zeichnen. Ein geeigneter Identitätsnachweis des Auftraggebers ist vorzulegen. Zusätzlich sind die Bankverbindung, Telefonund Faxnummer, die Steuernummer und der Name eines bzw. mehrerer zum Geschäftsabschluss bevollmächtigter Mitarbeiter bekannt zu geben.
2.3 Der durch den Vorweis der Wagenpapiere ausgewiesene Überbringer gilt bis zu einem Gesamtauftragswert von EUR 5.000 als durch den Auftraggeber zum Abschluss von Instandsetzungsverträgen bevollmächtigt.
2.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer zu vergeben. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Subauftragnehmer kommt dadurch nicht zustande.
2.5 Ein Instandsetzungsvertrag umfasst die Ermächtigung Probefahrten und Probeläufe durchzuführen.
3. Kostenvoranschlag
3.1 Kostenvoranschläge werden nur über speziellen Auftrag erstellt und beinhalten keine Verpflichtung zum Abschluss eines Instandsetzungsvertrages. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
3.2 Kostenvoranschläge sind nicht verbindlich, außer eine Verbindlichkeit wird im Einzelfall ausdrücklich zugesagt. Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag kann ohne Rückfrage beim Auftraggeber um bis zu 15 Prozent überschritten werden.
3.3 Kostenvoranschläge werden schriftlich erstellt. Mündliche Auskünfte haben nur den Charakter einer unverbindlichen Kostenschätzung.
4. Abrechnung
4.1 Die Berechnung des Materials erfolgt zu dem am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis des Auftragnehmers, unverpackt ab Betrieb des Auftragnehmers. Die Berechnung der Arbeitskosten erfolgt zu den im Betrieb des Auftragnehmers angeschlagenen Preisen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die Rechnung im Hinblick auf Einzelleistungen aufzuschlüsseln.
4.2 Der Eintausch von Aggregaten bleibt in jedem Einzelfall der Entscheidung durch den Auftragnehmer vorbehalten. Zum Eintausch können dabei nur solche Aggregate gelangen, die nach ihrer technischen Spezifikation den eingebauten Aggregaten entsprechen, keine ungewöhnliche Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.
4.3 Sachlich gerechtfertigte zusätzliche Kosten sowie Aufwendungen, die durch Änderungen des Auftrags durch den Auftraggeber entstehen bzw. die durch solche Änderungen des Auftraggebers nutzlos geworden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.4 Bei vom Auftraggeber ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen werden die durch die erforderlichen Überstunden und durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber verrechnet.
5. Zahlungen
5.1 Die Bezahlung durch den Auftraggeber erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers entweder bar bei Rückgabe des Instandsetzungsgegenstandes oder innerhalb einer Woche ab Rechnungslegung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 12% verrechnet.
5.2 Der Auftragnehmer kann Vorauszahlungen verlangen. Leistet der Auftraggeber die Vorauszahlungen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten.
5.3 Gerät der Auftraggeber mit der Bezahlung in Rückstand, kann der Auftragnehmer alle bestehenden Forderungen fällig stellen. Mahnkosten, Wechselspesen, Inkassokosten sowie allfällige weitere durch die Forderungsbetreibung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber und die Aufrechnung mit Forderungen gegen den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.
6. Lieferung
6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Erfüllungstermin einzuhalten. Erhöht sich der Arbeitsumfang unvermutet oder sind Ersatzteile nicht zeitgerecht für den Auftragnehmer verfügbar, tritt eine entsprechende Verschiebung des Erfüllungstermins ein.
6.2 Höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer nicht vorhersehbare Ereignisse (etwa Streik im Lieferwerk), die die Leistungserbringung unzumutbar erschweren, entbinden den Auftragnehmer vom Erfüllungstermin. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall das Recht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erfüllen. Die Geltendmachung von Verzugsstrafen oder von Schadensersatz aus dem Verzug ist ausgeschlossen.
7. Übernahme
7.1 Die Übernahme sowie die Rückgabe des Instandsetzungsgegenstandes sowie der Ersatzteile erfolgen im Betrieb des Auftragnehmers.
7.2 Vor Übergabe des Instandsetzungsgegenstandes an den Auftragnehmer hat der Auftraggeber alle frei beweglichen Gegenstände insbesondere Wertgegenstände zu entfernen. Der Auftraggeber haftet weder für das Abhandenkommen von Gegenständen noch für Schäden (zB Bruch der Windschutzscheibe), die bei Vornahme der Instandsetzungsarbeiten (etwa bei Kippen des Fahrerhauses) durch frei bewegliche Gegenstände verursacht wurden.
7.3 Sollte der Instandsetzungsgegenstand beladen übergeben werden, hat der Auftraggeber durch die mit der Übergabe betrauten Personen das beladene Gut, alle damit verbundenen Gefahren (zB Entzündbarkeit, Explosionsgefahr), die notwendige Behandlung des beladenen Guts sowie alle sonstigen zweckdienlichen Hinweise schriftlich bekannt zu geben. Dasselbe gilt für mögliche Rückstände von zuvor geladenen Gütern.
7.4 Der Auftraggeber kommt mit der Rücknahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 3 Tagen, nachdem er von der Abholbereitschaft des Instandsetzungsgegenstandes bzw der Ersatzteile verständigt wurde, diese abholt. Mit der Verständigung von der Abholbereitschaft gehen sämtliche Gefahren auf den Auftraggeber über.
7.5 Ist der Auftraggeber in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen. Er haftet, soweit keine Versicherungsdeckung gegeben ist, für während des Verzugs entstandene Schäden nur bei groben Verschulden.
7.6 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass das Fahrzeug im Freien auf dem jeweiligen Gelände des Auftragnehmers bzw. im Umkreis davon auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt wird und es dem Auftragnehmer nicht möglich ist, das Fahrzeug zu bewachen bzw. gegen Beschädigungen oder Diebstahl zu schützen. Auch sonst haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Verwahrung nur für grobes Verschulden.
8. Altteile, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
8.1 Ersetzte Altteile gehen entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über.
8.2 Sämtliche Teile des Auftragnehmers, die nicht durch Montage zu unselbstständigen Bestandteilen des Instandsetzungsgegenstandes geworden sind, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
8.3 Der Auftragnehmer hat bis zur Zahlung sämtlicher offener Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ein Zurückbehaltungsrecht an sämtlichen Instandsetzungsgegenständen. An den Auftragnehmer erteilte Weisungen über die Herausgabe des Instandsetzungsgegenstandes gelten nur unter der Bedingung, dass sie erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen auszuführen sind.
9. Behelfsmäßige Instandsetzungen
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist mit einer beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Die Gewährleistung und Haftung für behelfsmäßige Instandsetzungsarbeiten sind ausgeschlossen. Verschleißteile haben nur eine beschränkte Lebensdauer.
10. Gewährleistung und Schadenersatz
10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Durch eine allfällig vorgenommene Mängelbehebung wird die Gewährleistungsfrist für die von der Mängelbehebung betroffenen Teile um 6 Monate verlängert.
10.2 Der Auftraggeber hat die mit ungerechtfertigten Mängelrügen verbundenen Spesen und Kosten zu tragen.
10.3 Zur Ausführung der Leistung im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Instandsetzungsgegenstand bzw. das Ersatzteil dem Auftragnehmer in einen vom Auftragnehmer bezeichneten Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen.
10.4 Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers (auch aus Schadenersatz) erlöschen, wenn offene Mängel nicht sofort bei Übernahme gerügt wurden, versteckte Mängel nicht sofort nach deren Erkennbarkeit angezeigt wurden oder die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst geändert oder instand gesetzt wurden.
10.5 Es obliegt dem Auftraggeber zu beweisen, dass der Instandsetzungsgegenstand bzw. das Ersatzteil bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war.
10.6 Der Auftragnehmer haftet nur für grobes Verschulden. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird zur Gänze ausgeschlossen. Überdies haftet der Auftragnehmer nur bis zum Wert des Instandsetzungsgegenstandes bzw. Ersatzteils.
11. Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die der Auftraggeber oder Dritte aus dem Titel Produkthaftung gegen den Auftragnehmer richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
12. Zutrittsbeschränkungen
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass bis auf den Kundenraum das Betreten des gesamten Werkstättenbetriebes des Auftragnehmers (insbesondere der Werkstätten, der Waschanlagen und der Lagerhallen) untersagt ist. Den Auftraggeber trifft die Verpflichtung, seine Erfüllungsgehilfen von diesem Verbot in Kenntnis zu setzen. Allfällige durch Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot entstehende Schäden (Personenund Sachschäden) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
13. Sonstiges
13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Instandsetzungsvertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Auftragnehmers. Alle Ansprüche unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UNKaufrechts. Als Erfüllungsort gilt der Hauptsitz des Aufragnehmers, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
13.2 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, unanwendbar oder nichtig sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen zum Vertragsinhalt gewordenen allgemeinen Bedingungen. Die unwirksame, unanwendbare oder nichtige Bedingung gilt vielmehr als durch eine wirksame, anwendbare und gültige Bedingung ersetzt, die ihrem Regelungsinhalt am nächsten kommt.
13.3 Die Rechte des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte übertragbar.